Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen - Spedition und Transport -
Präambel
Ergänzend zu den jeweils einschlägigen zwingenden gesetzlichen nationalen sowie internationalen Grundlagen (z.B. HGB, CMR) finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Spedition & Transport der ELSEN Group auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Straßenverkehr Anwendung, soweit sie den zwingenden gesetzlichen Regeln nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Tätigkeits-/ Aufnahmemitgliedstaats diesen Bedingungen entgegenstehen. Ferner finden sie Anwendung auf die Lagerung von Gütern und auf Dienstleisterverträge über speditionsübliche logistische Tätigkeiten, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen. Der Geltung der jeweils geltenden ADSp wird ausdrücklich widersprochen.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend: „Leistungen“) der Elsen GmbH & Co. KG Internationale Spedition und ihrer verbundenen Unternehmen (nachfolgend: „ELSEN“) gegenüber dem Auftraggeber (nachfolgend: „AG“).
2. Diese AGB gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). Hierzu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
3. Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und sie diese Bedingungen lediglich ergänzen. Mit der Abgabe eines Auftrags gegenüber ELSEN und in Kenntnis dieser Bedingungen erklärt sich der AG mit der Geltung dieser AGB einverstanden.
4. Diese AGB gelten für:
a. Frachtverträge im gewerblichen Straßengüterverkehr (gemäß §§ 407-449 HGB); auch wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen erfolgen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen;
b. Lohnfuhrverträge, d.h. ELSEN stellt ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des AG;
c. Speditionsverträge mit Selbsteintritt (§ 458 HGB), zu festen Beförderungskosten (§ 459 HGB) und über Sammelladung (§ 460 HGB);
d. Lagerverträge (gemäß § 467 HGB);
e. Dienstleisterverträge über speditionsübliche logistische Tätigkeiten, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen (z. B. Besorgung von Versicherungen); nicht für Geschäfte, die ausschließlich die Erbringung von sog. Value Added Services (nicht speditionsübliche Leistungen) zum Gegenstand haben.
5. Diese AGB gelten nicht für die Beförderung/ Lagerung von abzuschleppenden/ zu bergenden Gütern. Grundsätzlich ausgeschlossen von der Annahme zum Transport und von der Lagerung sind insbesondere folgende Güter: Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Papiergeld und sonstige Zahlungsmittel, Wertpapiere, Dokumente und Urkunden, persönliche Effekte, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Gemälde, Skulpturen, unverpackte Möbel, lebende Tiere und Pflanzen, Waffen bzw. Munition jeglicher Art sowie temperaturgeführte Waren.
6. Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist über die Website www.elsen-logistics.com oder auf Anfrage bei uns erhältlich.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote und Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar gewesen.
2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Durch uns im Hinblick auf den Vertragsschluss abgegebene Erklärungen sind nur schriftlich wirksam. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt nicht für Erklärungen nach Vertragsschluss, die von einer vertretungsberechtigten Person von ELSEN gegenüber dem AG abgegeben werden.
3. Die Leistungsmerkmale des Vertragsgegenstands werden in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Einzelvertrages zwischen ELSEN und dem AG bzw. in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben.
4. Der Vertrag kommt erst mit dem Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung von ELSEN beim AG zustande.
5. Abweichungen und Änderungen von der ursprünglich vereinbarten Leistung müssen schriftlich vereinbart werden.
6. Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für uns ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.
§ 3 Pflichten der Beteiligten
Grundsätze
1. Der AG hat uns unaufgefordert alle Informationen und Umstände, die für die Ausführung der beauftragten Leistungen benötigt werden, gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
a. Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke (Warenbezeichnung), Verpackung, Größenmaße, Brutto-Gewicht, Verladefähigkeit, Warenwert (EURO), Adressen, ggf. Ladefenster;
b. besondere Eigenschaften wie Gewichtsschwerpunkte, Gefährlichkeit, Zerbrechlich-/ Verderblichkeit der Güter, Temperaturempfindlichkeit, lebende Tiere und Pflanzen, besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter etc.¹;
c. bei gefährlichem Gut in Textform die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen und die dafür erforderliche Schutzausrüstung. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes, so hat der AG uns alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Stoffbezeichnung, Klassifizierung, UN-Nummer und Verpackungsgruppe sowie Art und Anzahl der Verpackung und die Menge (Gewicht) der einzelnen Gefahrgüter nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und die jeweils erforderlichen stoffspezifischen Unfallmerkblätter beizufügen;
d. die für eine ordnungsgemäße Ausfuhr aus dem Gebiet und / oder eine Einfuhr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Sicherheitsvorschriften;
e. alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind;
f. besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör;
g. Information über Einschränkungen für die Anlieferung, z. B. in verkehrsberuhigten Zonen. Dies gilt auch für weitere Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten oder erst während unserer Tätigkeit bekannt werden.
2. Wir sind nicht verpflichtet, Angaben, Planungsunterlagen oder Vorschriften, die wir vom AG erhalten, auf ihre Vollständigkeit und / oder Richtigkeit zu überprüfen und zu ergänzen.
3. Die Packstücke² sind vom AG deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein. Darüber hinaus ist der AG verpflichtet, Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliche sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
4. Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 1 und 3 genannten Bedingungen, so steht es uns frei,
- die Annahme des Gutes zu verweigern,
- bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,
- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist. Bei fehlender oder falscher Information trifft das zusätzliche Risiko ausschließlich den AG.
5. Der AG muss etwaige Mitwirkungshandlungen unentgeltlich leisten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere – soweit erforderlich – die von uns eingesetzten Mitarbeiter schulen.
6. Bei der Durchführung unserer Leistungen werden wir die Vorgaben des AG beachten. Erfolgen unsere Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des AG oder auf dessen Weisung bei einem Dritten (z. B. Regalservice), so erbringen wir diese Leistungen nach Weisung und auf Gefahr des AG. Im Übrigen sind wir berechtigt, Art und zeitlichen Umfang der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
7. Hilft das Fahrpersonal bei Be- oder Entladevorgängen, wird es als Erfüllungsgehilfe des AG tätig. Schäden, die im Rahmen einer solchen Gefälligkeit entstehen, sind ELSEN nicht zuzurechnen.
Lagerung
1. Die Lagerung erfolgt nach unserer Wahl in eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagern wir bei einem fremden Lagerhalter ein, so geben wir dessen Namen und den Lagerort dem AG unverzüglich schriftlich bekannt oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, vermerken wir dies auf diesem.
2. Dem AG steht es frei, unsere Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfolgt ist.
3. Das Betreten des Lagers ist dem AG nur in unserer Begleitung zu unseren Geschäftsstunden erlaubt.
4. Nimmt der AG Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so können wir verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der AG diesem Verlangen nicht nach, ist unsere Haftung für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
5. Der AG haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes uns, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den AG, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
6. Bei Inventurdifferenzen können wir bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben AGs eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
7. Entstehen uns begründete Zweifel, ob unsere Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so sind wir berechtigt, dem AG eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung unserer Ansprüche oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der AG diesem Verlangen nicht nach, so sind wir zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
§ 4 Ladehilfsmittel und Verpackung
1. Der an uns erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht
a. die Verpackung des Gutes, d. h. die Güter müssen inhalts- und transportgerecht so verpackt sein, dass sie den Eigenheiten der Ware und den Anforderungen des Transports ausreichend Rechnung tragen,
b. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
c. die Gestellung von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln.
2. Der AG hat selbständig die Tauschfähigkeit der von ihm eingesetzten Packmittel vorab zu prüfen und sicherzustellen.
3. Die Tätigkeiten nach Ziffer 1) sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
§ 5 Leistungsfristen
1. Vom AG vorgegebene Laufzeitangaben sind für ELSEN nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden und ohne Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeitverordnung (VO (EG) 561/ 2006) eingehalten werden können. Sie beginnen mit dem Datum zur Ladungsübernahme laut Auftragsbestätigung bzw. mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Die Laufzeitangabe setzt normale Verkehrs- und Witterungsverhältnisse voraus. Bei Zollsendungen kann sich die Laufzeit verlängern.; insoweit ist die Haftung von ELSEN ausgeschlossen.
2. Maßgebend für die Einhaltung von Leistungsterminen oder Fristen ist der Eingang des Liefergutes am Bestimmungsort oder die Beendigung einer zu erbringenden Dienstleistung. Verletzt der AG seine Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 3 und kommt es dadurch zu Verzögerungen, sind wir nicht mehr an die Einhaltung der vereinbarten Termine und Fristen gebunden und insoweit von dieser Haftung frei.
3. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellen wir gemäß § 417 HGB eine angemessene Frist mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist den Vertrag kündigen und unsere Rechte nach § 415 Abs. 2 HGB geltend machen werden. Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der AG mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.
4. Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut bzw. die Papiere erhält. Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, können wir dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall werden wir Weisung einholen und befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.
§ 6 Kündigung / Rücktritt
1. Beide Vertragsparteien sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu Kündigung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
2. Darüber hinaus sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
a. die in Auftrag gegebenen Arbeiten wegen der Beschaffenheit der Güter, wegen anderer in den Verantwortungsbereich des AG fallender Gründe oder wegen einer Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflichten des AG nicht durchgeführt werden können;
b. der AG in Vermögensverfall gerät. Hierzu zählen drohende Zahlungsunfähigkeit, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und Liquidation des AG.
3. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben im Falle der Kündigung bzw. des Rücktritts unberührt.
4. Wird ein Frachtauftrag gekündigt oder entzogen, so stehen uns die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.
§ 7 Vergütung
1. Die von uns angegebenen Preise beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter. Zusätzlich notwendig werdende Leistungen werden gesondert zu unseren üblichen Preisen vergütet.
2. Preise beziehen sich stets nur auf Güter normalen Umfangs, Gewichts und Beschaffenheit sowie auf die Angaben des AG. Sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche den Bedingungen zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen", berechtigt uns, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.
3. Sämtliche Preise verstehen sich netto und zuzüglich etwaiger Auslagen sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit vertraglich nicht anderes vereinbart ist, sind Unterwegsgebühren wie Maut, Fährkosten, Tunnelgebühren, etc. inklusive. Für die Verladung gefährlicher Güter wird pro Sendung eine gesonderte Gefahrgutgebühr erhoben. Bei der Beauftragung relationsbezogener Mehrfachtransporte erkennt der AG die Dieselpreisgleitklausel den sogenannten „Dieselfloater“ von ELSEN an.
4. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto nach Rechnungsdatum.
5. Wir sind berechtigt, Preise entsprechend ihren tatsächlichen Kosten zu berichtigen/ erhöhen (auch wenn eine Festpreisangebot vorliegt), falls
a. die in der Anfrage des AG mitgeteilten Angaben und Informationen über die Ware und/ oder die zu erbringende Leistung unzutreffend oder unvollständig waren oder der Auftraggeber nachträgliche Änderungswünsche hat;
b. nach Vertragsabschluss Frachten, Steuern, Abgaben oder Gebühren insbesondere Straßenbenutzungsgebühren, eingeführt oder erhöht werden;
c. sich nach Vertragsabschluss Tarifverträge für das eingesetzte Personal verändern;
d. sonstige nicht zu vertretende Behinderungen oder Erschwerung eintreten. Derartige Behinderungen oder Erschwerungen können z.B. sein: Minderbeladungs-/Eilzuschläge oder die Erhöhung der Preise von Vorprodukten/Rohstoffen etc. um mehr als 3% gegenüber den Kosten zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes.
6. Rechnungen von ELSEN werden jeweils – sofern nicht abweichend vereinbart – wöchentlich oder 14-tägig nach erbrachtem Aufwand erstellt. Wir sind berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen und Abschlagszahlungen zu verlangen. Zahlungen sind netto sofort fällig.
7. Jegliche Beanstandung und Reklamation bezüglich der Rechnung muss ELSEN binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitgeteilt werden. ELSEN wird die Reklamation prüfen und anschließend über etwaige Korrekturen entscheiden. Beanstandungen werden nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in keinem Fall mehr berücksichtigt. Nach Ablauf des Zeitraumes wird angenommen, dass die Rechnungen durch den AG anerkannt wurden.
8. Rechnungsdifferenzen sind zwischen den Parteien einvernehmlich zu regeln und von ELSEN bei der nächsten auf die einvernehmliche Klärung folgenden Rechnungsstellung entsprechend zu berücksichtigen. Der unstreitige Rechnungsbetrag ist jedoch hiervon unabhängig innerhalb des Zahlungsziels der Ursprungsrechnung zu begleichen. Über das Zahlungsziel hinaus offenstehende Posten werden ab Verzugsbeginn mit Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem gültigen Basiszinssatz in Rechnung gestellt.
9. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
10. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den AG ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11. Wird eine Gefährdung der Zahlungsforderung erkennbar, so sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, sofern diese Leistungen bereits erbracht sind. Dies ist der Fall, wenn
a. eine Auskunft einer Bank die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers nahe legt; oder
b. sich der AG mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.
12. Wir sind in diesen Fällen außerdem berechtigt, dem AG eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er vor Erbringung der noch ausstehenden Leistungen nach seiner Wahl entweder die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.
§ 8 Versicherungspflicht
1. Der AG ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro abzuschließen und für die Dauer unserer Leistungserbringung aufrecht zu erhalten.
2. Der AG ist verpflichtet, die Ware gegen versicherbare Schäden zu versichern und mit seinem Versi-cherer einen Verzicht auf den Regress gegen ELSEN und ihre Erfüllungsgehilfen zu vereinbaren. Wir besorgen die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer unserer Wahl nur aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung des AG, die Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren enthält. Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht uns eine besondere Vergütung neben dem Ersatz unser Auslagen zu.
§ 9 Haftung für Speditions-, Fracht- und Lagergeschäfte
Im Anwendungsbereich des CMR haften wir nach den dortigen gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen bestimmt sich unsere Haftung nach den folgenden Regelungen, wobei die Haftungsbegrenzungen nur bei einfachem Verschulden gelten; im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Haftung für Speditionsgeschäfte
1. Soweit wir nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schulden, haften wir nur für die sorgfältige Auswahl der von uns beauftragten Dritten.
2. In allen Fällen, in denen wir für Verlust oder Beschädigung des Gutes haften, leisten wir Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB.
3. Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haften wir für Schäden, die entstanden sind, aus
a. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den AG oder Dritte,
b. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien,
c. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB),
d. höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes,
nur insoweit, als uns eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.
4. Haben wir aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den wir nicht haften, oder haben wir gegen einen Dritten unsere eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so werden wir diese Ansprüche dem AG auf dessen Verlangen abtreten, es sei denn, dass wir aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des AG übernehmen. Der AG kann auch verlangen, dass wir ihm die gesamten Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtreten. § 437 HGB bleibt unberührt. Soweit die Ansprüche des AG von uns oder aus der Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
Haftungsbegrenzungen für Speditionsgeschäfte
1. Unsere Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
a. auf 2 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
b. bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
c. bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
2. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
Unsere Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
Haftungsbegrenzungen für Lagergeschäfte
1. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der einfach fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, auf deren Erfüllung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haften wir begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe und Erfüllungsgehilfen.
Haftung für Frachtgeschäfte (bzw. Spediteur im Selbsteintritt)
1. Wir haften für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 2 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages mit Frachtführern und selbsteintretenden Spediteuren auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.
2. Werden wir vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haften wir nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
3. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
§ 10 Haftung für andere Leistungen
1. Der AG haftet uns gegenüber für alle aus öffentlich-rechtlichen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche von ELSEN gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
2. Der AG stellt ELSEN bzw. das eingesetzte Fahrpersonal von sämtlichen Schäden sowie eventueller Bußgelder und Strafen frei, die durch eine falsche Informations-/ Gewichtsangabe entstehen bzw. verhängt werden.
§ 11 Schadensabwicklung
1. Der AG verpflichtet sich, bei Schadensfällen gleich welcher Art, sowohl uns als auch den zuständigen Versicherer sofort, ordnungsgemäß und schriftlich zu benachrichtigen und sämtliche für die Schadensabwicklung erforderlichen Angaben und Unterlagen ohne jede Verzögerung einzureichen. Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
2. Ferner wird der AG alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadenminderung, bzw. zur Verhinderung von Folgeschäden treffen.
3. Der AG hat im Schadenfall zu beweisen, dass uns ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Wir haben zu beweisen, dass wir das Gut, wie wir es erhalten haben, abgeliefert haben.
§ 12 Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt jeder Art befreit uns für die Dauer der Verhinderung von unseren vertraglichen Verpflichtungen.
2. Höhere Gewalt in diesem Sinne sind alle unvorhergesehene Umstände (Leistungshindernisse) wie Streik, Aussperrung, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Blockaden, Energiebeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferungen durch Lieferanten, Aus- oder Einfuhrverbote, Feuer, Hochwasser, Verkehrssperren, Störung des Betriebes oder des Transportes oder sonstige Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen eintreten.
§ 13 Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
1. Wir haben wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die uns gegen den AG zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten, mit Ausnahme von übergebenen Unterlagen. Ist der AG in Verzug, so sind wir, soweit uns ein Pfandrecht zusteht, zur Verwertung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
2. Ist der AG im Verzug, so können wir nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in unserem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf können wir in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
3. Besteht unsere Leistung in der Lieferung einer Sache an den AG, so gelten die folgenden Regelungen ergänzend:
a. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
§ 14 Vertraulichkeit, Eigentums- / Urheberrechte, Rechte Dritter
1. Die Parteien sind verpflichtet, ihnen zugänglich gemachte und / oder sonst ihnen bekannt gewordene geheimhaltungsbedürftige Informationen / Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über die jeweils andere Partei und /oder dessen Vertragspartner, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden und diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern und Beauftragten aufzuerlegen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit (Geheimhaltungspflicht) gilt nicht
a. für Daten/ Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind (hierüber ist der andere Vertragspartner unverzüglich zu informieren) oder öffentlich zugänglich sind;
b. sofern der grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtete Vertragspartner nachweist, dass ihm diese Informationen schon vor der Zusammenarbeit mit dem anderen Vertragspartner bekannt waren, von berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind oder ohne Verschulden des zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartners bekannt geworden sind.
2. Erkennt eine Partei, dass eine geheimzuhaltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage verloren gegangen ist, so ist die betroffene andere Partei hiervon unverzüglich zu unterrichten.
3. Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragsdauer und fünf Jahre nach Vertragsende, soweit dies im Hinblick auf bestehende Arbeitsverträge rechtlich möglich ist.
4. Das Eigentums- und Urheberrecht sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster) an Unterlagen und Arbeitsergebnissen aus der vertragsgegenständlichen Leistung und an den erbrachten Dienstleistungen aller Art, die dem AG im Rahmen des Auftrags zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns ausdrücklich und ausschließlich vor.
5. Der AG erhält einfache Nutzungsrechte ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Die weitere Einräumung von Nutzungs-, Weitergabe- oder Bearbeitungsrechten gegenüber dem AG bedarf stets einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung. Der AG verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht zu vervielfältigen und für andere Zwecke zu verwenden.
6. Bei Vertragsende sind die vom AG erlangten Informationsträger, Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Software und sonstigen Unterlagen, vorbehaltlich zwingend durch den AG selbst zu erfüllender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, zurückzugeben. Dies gilt auch für Kopien. Elektronisch gespeicherte Informationen sind zu löschen. Auf Wunsch ist dies schriftlich zu bestätigen.
7. Der AG steht dafür ein, dass an dem uns überlassenen Material keine Rechte Dritter wie z.B. Eigentums-, Pfand-, Urheber-, Patent- und/oder andere Nutzungsrechte bestehen oder gewerbliche Schutzrechte der vertragsgemäßen Nutzung durch uns entgegenstehen.
8. Sollten aufgrund solcher Rechte Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden, so wird der AG uns unmittelbar von allen Ansprüchen Dritter und etwaigen Rechtsverfolgungskosten freistellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die wir im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten zu tragen haben.
§ 15 Markenrechte
1. Der AG darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine Firmen, Marken oder Geschäftsbezeichnungen der Unternehmensgruppe ELSEN verwenden oder auf ELSEN als Referenz verweisen.
2. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung unterwirft sich der AG einer an uns zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EURO. Weitergehende Schadensersatzansprüche von ELSEN bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Diese Bedingungen unterliegen deutschem Recht.
2. Ist der AG Kaufmann oder hat er in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz von ELSEN. Wir haben jedoch auch das Recht, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
¹ Als wertvolle und diebstahlgefährdete Güter gelten z.B.: Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, Telekommunikations- oder Unterhaltungselektronik, Software, Hardware, EDV-Zubehör und -Geräte, sowie pharmazeutische Produkte und Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr.
² Packstücke sind Einzelstücke oder vom AG zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.